Bezirksvertretung: Begriff und rechtliche Grundlagen
Was ist eigentlich eine Bezirksvertretung und was gehört zu ihren Aufgaben?
Warum drei Kreuze bei der Kommunalwahl?
Bei der Kommunalwahl am 14. September 2025 konntest Du gleich drei Kreuze setzen. Doch warum eigentlich?
Die Kommunalwahl besteht aus mehreren Wahlen, die am selben Tag stattfinden. Mit Deinen drei Stimmen bestimmst Du, wer die Stadt führt, wer im Stadtrat entscheidet und wer Deinen Stadtbezirk vertritt:
- Ein Kreuz für die Oberbürgermeister*innenwahl: sie oder er leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt nach außen;
- ein Kreuz für den Stadtrat Bielefeld: der Stadtrat ist das wichtigste politische Entscheidungsgremium der Stadt Bielefeld und
- ein Kreuz für die Bezirksvertretung: sie kümmert sich um die Anliegen und Entwicklungen in Dornberg direkt vor Ort.
So hast Du bei der Kommunalwahl gleich mehrfach Einfluss darauf, wie Politik vor Ort gestaltet wird.
Aber: Warum ist die Wahl der Bezirksvertretung so wichtig? Die Bezirksvertretung ist die politische Stimme Dornbergs. Hier engagieren sich Menschen, die die Orte kennen, an denen Du lebst, Deine Freizeit verbringst und an denen Deine Kinder lernen und aufwachsen. Sie wissen, wo es hakt – und wo etwas besser laufen könnte. In der Bezirksvertretung geht es um ganz konkrete Themen: zum Beispiel um Bebauungspläne, Spielplätze, Radwege, Busverbindungen, Schulen, Parks oder Treffpunkte für Jugendliche - also um Dinge, die Deinen Alltag in Dornberg wirklich beeinflussen.
Auch Klimaschutz beginnt direkt im Stadtteil. Die Bezirksvertretung kann sich zum Beispiel bei Bebauungsplänen dafür einsetzen, dass weniger Flächen versiegelt werden, oder Projekte wie öffentliche Trinkwasserstellen unterstützen. Sie entscheidet mit über Maßnahmen wie den Erhalt von Grünflächen, sichere Rad- und Fußwege, eine bessere Anbindung von Bus und Bahn oder über die klimafreundliche Gestaltung von öffentlichen Flächen.
Das Besondere: Die Bezirksvertreter*innen sind näher dran als die Politik im Rathaus. Sie können Anliegen aus dem Stadtteil aufgreifen, weitergeben und mitentscheiden, was vor Ort in Dornberg passiert. Deine Stimme entscheidet also mit, wer sich für Dein Dornberg starkmacht. In der Bezirksvertretung sitzen nur Menschen, die auch wirklich in Dornberg leben.
Kurz gesagt: Wenn Du die Bezirksvertretung wählst, bestimmst Du mit, wie lebenswert Dein Dornberg ist – heute und in Zukunft.
Neugierig geworden? Im Folgenden erläutern wir im Detail die historische Entstehung der Bezirksvertretungen, den Begriff und die rechtliche Grundlagen der Bezirksvertretung sowie Deine Rechte im Rahmen der Bezirksvertretung.
Die Bezirksvertretung (BV) im Detail
Hier erklären wir die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirksvertretung sowie die rechtliche Grundlagen im Detail.

Bezirksvertretungen sind in Nordrhein-Westfalen gesetzlich ausschließlich in den kreisfreien Städten sowie in der Städteregion Aachen vorgesehen. Sie wurden im Zuge der kommunalen Neugliederung zwischen 1966 und 1975 in die Gemeindeordnung aufgenommen, um den eingemeindeten Städten und Gemeinden weiterhin eine eigene politische Vertretung auf lokaler Ebene zu sichern.
Grundsätzlich sollen mindestens drei und höchstens zehn Stadtbezirke eine ortsnahe Vertretung gewährleisten. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel, denn Dortmund hat historisch gewachsen zwölf Stadtbezirke. Die rechtlichen Einzelheiten sind in § 36 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelt.
Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens neunzehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Die Anzahl der Mitglieder kann dabei nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke gestaffelt werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder muss stets ungerade sein.
In Bielefeld existieren genau zehn Stadtbezirke. Dornberg ist einer davon und wird durch 15 Mitglieder vertreten. Diese Regelung ist in § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bielefeld festgelegt. Dort wurde auch definiert, dass die/der Vorsitzende der Bezirksvertretung die Bezeichnung „Bezirksbürgermeisterin/Bezirksbürgermeister“ führt.
Die Aufgaben und Rechte der Bezirksvertretung werden an verschiedenen Stellen präzisiert. In der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird in § 37 klar und ausdrücklich formuliert, dass - insofern nicht der Rat der Stadt ausschließlich zuständig ist - die Bezirksvertretungen "unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht" entscheiden. Die näheren Einzelheiten sind dabei in der Hauptsatzung zu regeln.
Nach der Hauptsatzung der Stadt Bielefeld umfassen diese Zuständigkeiten insbesondere die Ortsbildpflege, die Planung, den Ausbau und die Unterhaltung von Grünanlagen, Straßen, Wegen und sonstiger Infrastruktur, Verkehrs- und Wohnumfeldmaßnahmen, kulturelle, soziale, schulische und sportliche Einrichtungen, die Förderung von Vereinen und des Ehrenamts, örtliche Veranstaltungen und Märkte, die Benennung von Straßen und kommunalen Einrichtungen, die Parkraumbewirtschaftung, Kleingarten- und Sportanlagen, Bauvorhaben von besonderer Bedeutung für den Stadtbezirk sowie die Wahl von Schiedspersonen.
Weiter heißt es, dass die Bezirksvertretungen "über den Verwendungszweck der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsansätze sollen nach den Gesamtausgaben der Stadt unter Berücksichtigung des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden."
Es würde hier zu weit führen, alle Aufgaben und Rechte im Einzelnen aufzuzählen; diese sind jedoch vollständig und öffentlich zugänglich in der Hauptsatzung nachzulesen.
Im Rahmen der alle 5 Jahre stattfindenden Kommunalwahlen wird auch in Dornberg eine Bezirksvertretung mit 15 Mitgliedern direkt von den Wahlberechtigten gewählt. In § 37 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) heißt es, dass die "Mitglieder der Bezirksvertretungen [..] in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt" werden. Du darfst die Bezirksvertretung Deines Stadtbezirks wählen, wenn Du dort auch den Stadtrat wählen darfst. Konkret bedeutet das, du bist mindestens 16 Jahre alt, hast Deinen Wohnort im Stadtbezirk Dornberg und besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (vgl. Kommunalwahlgesetz § 46 a).
Wählbar für die Bezirksvertretung sind wahlberechtigte Personen, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Bielefeld ihre Wohnung haben. Fehlt ein Wohnsitz im Stadtbezirk, ist eine Kandidatur nur zulässig, wenn die betreffende Person in einem Wahlbezirk dieses Stadtbezirks als Bewerber*in für die Wahl des Rates aufgestellt wurde. Kurz: Wählbar ist, wer die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und entweder im Stadtbezirk wohnt oder dort als Ratskandidat*in aufgestellt ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Bezirksvertretungen einerseits örtlich verankert sind, gleichzeitig aber auch Ratskandidat*innen nicht ausgeschlossen werden, die sich im Rat besonders für die Belange des jeweiligen Stadtbezirks einsetzen.
Die Wahl der Bezirksbürgermeisterin bzw. des Bezirksbürgermeisters und der Stellvertretungen erfolgt gemäß § 36 Abs. 3 GO NRW in einem gemeinsamen Wahlgang durch die Bezirksvertretung aus ihrer Mitte und ohne Aussprache. Weder die Hauptsatzung der Stadt Bielefeld noch die Geschäftsordnung des Rates enthalten hierzu weitergehende verbindliche Regelungen zur internen Verteilung der Ämter.
Der Bezirksbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin wird nach dem Mehrheitsprinzip gewählt und regelmäßig von der stärksten Fraktion gestellt. Die Wahl der Stellvertretungen erfolgt in demselben Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt-Verfahrens, wobei die Reihenfolge der Stellvertretungen nach den erreichten Höchstzahlen bestimmt wird. Dabei sind die politischen Kräfteverhältnisse im Gremium zu berücksichtigen. Bei zwei nahezu gleich starken Fraktionen ist es daher regelmäßig sachgerecht, dass – sofern zwei Stellvertretungen vorgesehen sind – jede Fraktion eine Stellvertretung erhält.
Mit anderen Worten: Vor Durchführung der Wahl ist also festzulegen, wie viele Stellvertretungen gewählt werden sollen, da die Wahl sämtlicher Funktionen in einem Wahlgang erfolgt.
Das d’Hondt-Verfahren dient der proportionalen Verteilung von Ämtern oder Sitzen nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. Dabei wird die Stimmenzahl jeder Fraktion durch die Zahlen 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, abhängig von der Anzahl der zu vergebenden Positionen. Die so entstehenden Höchstzahlen werden der Größe nach geordnet. Die zu vergebenden Positionen werden anschließend der Reihe nach den jeweils höchsten noch nicht berücksichtigten Höchstzahlen zugeteilt, bis alle Ämter besetzt sind.
Im Fall eines gemeinsamen Wahlgangs bedeutet dies, dass die Reihenfolge der Ämtervergabe (z. B. Bezirksbürgermeister:in, 1. Stellvertretung, 2. Stellvertretung) der Reihenfolge der ermittelten Höchstzahlen folgt.
Machen wir uns das einem simplen Beispiel deutlich: Zunächst ist festzulegen, dass neben der Bezirksbürgermeisterin bzw. dem Bezirksbürgermeister zwei Stellvertretungen gewählt werden. Da die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt) erfolgt, sind insgesamt drei Positionen zu verteilen. Bei 8 Stimmen für Fraktion A und 7 Stimmen für Fraktion B entfällt die erste Höchstzahl auf Fraktion A (Bezirksbürgermeister:in), die zweite Höchstzahl auf Fraktion B (1. Stellvertretung) und die dritte Höchstzahl erneut auf Fraktion A (2. Stellvertretung).
| Fraktion | ÷1 | ÷2 | ÷3 |
|---|---|---|---|
| A (8 Mitglieder) | 8 | 4 | 2,7 |
| B (7 Mitglieder) | 7 | 3,5 | 2,3 |
In den Bezirksvertretungen Bielefelds können Einwohner*innen ihres jeweiligen Stadtbezirks in einer rund 30-minütigen Fragestunde zu Beginn der Sitzung Fragen an die vorsitzende Person richten. Jede Person darf eine Hauptfrage und bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Beschwerden oder Anregungen zählen nicht dazu und müssen als Bürgereingabe an die Stadt erfolgen.
Die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister beantwortet die Fragen möglichst direkt. Ist das fachlich nicht möglich, erfolgt die Antwort in der nächsten Sitzung. Fragen können auch schriftlich bis eine Woche vor der Sitzung eingereicht werden; der Eingang wird bestätigt und die Frage auf die Tagesordnung gesetzt. Ist die fragende Person bei der Sitzung verhindert, erfolgt die Antwort schriftlich. Fragen sollen kurz, sachlich und bezirksbezogen sein. Geregelt wird dies in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bielefeld in § 21 Absatz 5. Dort heißt es auch, dass auf Beschluss der Bezirksvertretung eine Verlängerung der Einwohnerfragestunde möglich ist.
Die schriftlichen Anfragen sind an folgende Adresse zu richten:
Stadtbezirk Dornberg
Stadtbezirksmanagement Dornberg
Büro des Rates, Altes Rathaus
Niederwall 25
33602 Bielefeld
Tel. +49 521 51-6921